Satzung des Vereins

Senioren – Netzwerk Lenggries

                                                     „Miteinander leben und gestalten“  e.V.

                                 

§ 1 : Name und Sitz

1.      Der Verein führt den Namen:

   Senioren – Netzwerk Lenggries  „Miteinander leben und gestalten“ e.V.

2.      Der Sitz des Vereins ist Lenggries.

3.      Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 : Vereinszweck

Unterstützung insbesondere von älteren hilfsbedürftigen Menschen, damit sie bis ins hohe Alter unabhängig von der Wohnform in den eigenen vier Wänden leben können.

Durchführung und Förderung von Maßnahmen, die sowohl ehrenamtliche als auch professionelle Hilfe für diesen Personenkreis zum Inhalt haben.

 

§ 3 :  Gemeinnützigkeit

1.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke der Altenhilfe im Sinne des Abschnitts ‚Steuerbegünstigte Zwecke` der Abgabenordnung.

      2.      Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

3.      Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4.      Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Vereinszweck dienen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5.      Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Lenggries mit der Auflage zu, es für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Altenhilfe zu verwenden.

 

§ 4 :   Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch: 

  • Nachbarschaftliche ehrenamtliche Hilfeleistung für hilfsbedürftige Senioren.

  • Hilfe zur Selbsthilfe durch Information und Fortbildung für Seniorem

  • Eine zentrale Informations- und Kontaktstelle, bei der ehrenamtliche und professionelle Betreuung und Pflege abrufbar sind.

  • Unterstützung von Senioren bei seniorengerechten Verbesserungen in der eigenen Wohnung

  • Öffentlichkeitsarbeit für die Vereinsarbeit und Kontaktpflege intern.

  • Zusammenarbeit mit gemeindlichen Einrichtungen, Vereinen und anderen Gruppierungen, die sich mit Arbeit für Senioren befassen.

  • Gewinnung von Spendern und Sponsoren.

§ 5 : Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die gewillt ist, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.

2. Ausschließlich zur Pflege der Gemeinschaft im Verein und der Kommunikation untereinander ist es  zulässig, Name, Anschrift,Tel.-Nr. und E-Mail-Anschrift in Listen an die Vereinsmitglieder weiter zugeben.Zum Zwecke der Mitgliederverwaltung werden Daten der Vereinsmitglieder in EDV-Systemen erhoben,  verarbeitet und genutzt. Persönliche Daten und auf den Verein bezogene Fotos von Mitgliedern dürfen in der Homepage desVereins abgebildet werden, sofern das Mitglied nicht ausdrücklich Widerspruch einlegt. Nehmen Mitglieder an Veranstaltungen des Vereins teil, geschieht dies auf eigenes Risiko

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Bestätigung des schriftlichen Aufnahmeantrags durch den Vorstand.

4 .Die Mitgliedschaft endet:

 a)  mit dem Tod des Mitglieds     b)  durch schriftliche Austrittserklärung    c)  durch Ausschluss.

5. Ein Mitglied, das den satzungsgemäßen Pflichten nicht mehr nachkommt oder in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

6. Scheidet ein Mitglied während des Jahres aus, ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Kalenderjahr voll zu entrichten.

 

§ 6 : Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Jugendliche, Schüler und Studenten bis zu 50 % ermäßigen.

 

§ 7 : Organe

 Organe des Vereins sind:        1.  Der Vorstand        2.  Die Mitgliederversammlung

 

§ 8 : Vorstand

 Der Vorstand besteht aus:

     dem  1. Vorstand

     dem  2. Vorstand

     dem Schatzmeister

     dem Schriftführer und

     zwei Beisitzern


Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von jeweils drei Jahren  gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während seiner Amtszeit aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatz für den Rest der Amtszeit zu wählen.

 Der Vorstand hat die Aufgabe,

°  die Geschäfte des Vereins zu führen,

°  eine Jahresrechnung sowie  einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen;

°  einen Haushaltsplan für das kommende Jahr zu erstellenund der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

°  Die Öffentlichkeitsarbeit und Pressearbeit zu lenken.

 

Vorstand im Sinne des BGB ist der 1. und 2. Vorstand; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln  Im Innenverhältnis ist der 2.Vorstand nur bei Verhinderung des 1. Vorstands zum Handeln berechtigt.

Über Sitzungen des Vorstands ist jeweils ein Protokoll zu fertigen; dieses ist auf Verlangen den Mitgliedern vorzulegen.

 

§ 9 :  Mitgliederversammlung

1     Die Mitgliederversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Für die termingerechte Ladung gilt das Aufgabedatum der Ladung.

2      Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

            a)  Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.

            b)  Entgegennahme der Jahresrechnung und des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes

                  und dessen Entlastung.

c)      Wahl des Vorstands und der Rechnungsprüfer.

d)     Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages.

e)      Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.

 f)       Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den  Vorstand.

            g)  Abberufung eines Vorstandsmitglieds.


3.   Mitgliederversammlungen werden vom 1.Vorstand, bei seiner Verhinderung vom 2. Vorstand und bei Verhinderung beider Vorstände vom ältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet.

4.    Die Mitgliederversammlung beschließt mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei Beschlüssen gemäß Absatz 2e – 2g. Allgemeine Beschlussfassungen erfolgen öffentlich, es sei denn, die Mehrheit der Anwesenden beschließt schriftliche Abstimmung. Wahlen erfolgen grundsätzlich in Einzelabstimmung und geheim, es sei denn, dass keiner der Anwesenden einer öffentlichen Wahl widerspricht. Gewählt ist, wer die Mehrheit der Stimmen der Anwesenden auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so ist eine Stichwahl der beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen durchzuführen. Gewählt ist dann wer die meisten Stimmen hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Stimmenthaltungen gelten als nicht anwesend.

5.    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich vom Vorstand einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Vereinsmitglieder dies bei Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern. Für Einberufung und Ablauf gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

6.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. § 7 letzter Halbsatz gilt entsprechend.

§ 10: Kassenprüfer

Die Kassenführung sowie die satzungsgemäße und gemeinnützige Verwendung der Mittel ist jährlich von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer der Amtszeit des Vorstands gewählt werden und die nicht dem  Vereinsvorstand angehören dürfen.

 

§ 11 : Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Sozialfonds der Gemeinde Lenggries, welche es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung für die Seniorenarbeit zu verwenden hat.

 

Festgestellt am…

Ermächtigung:

Der Vorstand wird ermächtigt, beim Finanzamt die Anerkennung des Vereins im Sinne des Abschnittes  „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung zu erwirken.